Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGC Armoured German Cars GmbH

  1. AUFTRAGSERTEILUNG
    1. Wir verkaufen ausschließlich zu diesen Bedingungen. Vom Besteller vorgeschriebene Zahlungsbedingungen gelten, soweit sie nicht mit den nachstehenden Bedingungen und dem Inhalt der Auftragsbestätigung übereinstimmen, als widersprochen und ausgeschlossen.
    2. Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer Unteraufträge zu erteilen, sowie Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen.
    3. Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
    4. Unser Angebot ist bis zur Zuschlagserteilung freibleibend.
    5. Im Auftragsschreiben oder in einem Bestätigungsschreiben werden die zu erbringenden Leistungen bezeichnet und der voraussichtliche Fertigstellungstermin angegeben.
  2. LIEFERUNG – FERTIGSTELLUNG
    1. Fertigstellungs- und Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Als verbindlich bezeichnete Fertigstellungs- oder Lieferungstermine sind vom Auftragnehmer einzuhalten. Kann der Termin infolge höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder unverschuldeter erheblicher Betriebsstörungen (z.B. durch Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferern) nicht eingehalten werden, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz. Entsprechendes gilt, wenn eine Verzögerung aufgrund einer späteren Änderung oder Erweiterung des ursprünglich vereinbarten Auftragsumfanges beruht.
    2. Werden gemäss Auftrag bestellte Teile an einen vom Auftraggeber zu benennenden Ort versandt, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr bereits mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Falls nichts anderes vereinbart wurde, bestimmt der Auftraggeber die geeigneten Transportmittel und Transportwege. Alle Kosten des Versandes und Transportes trägt in allen Fällen der Auftraggeber. Die vom Lager des Auftragnehmers abgehenden Sendungen sind nur auf Verlangen des Auftraggebers und nur auf dessen Namen und Rechnung zu versichern.
  3. ABNAHME
    1. Der Auftraggeber nimmt den Auftragsgegenstand nach Abschluss der Montagearbeiten im Betrieb des Auftragnehmers ab, es sei denn, es gibt eine ausdrücklich anders festgelegte Vereinbarung.
    2. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er es schuldhaft versäumt, den Auftragsgegenstand innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen und der Auftragnehmer ihn daraufhin gemahnt hat.
    3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen; der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Gefahren und Kosten der Aufbewahrung sowie Rücksendung an den Auftragnehmer gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  4. RECHNUNG
    1. Beanstandungen der Rechnung seitens des Auftraggebers haben schriftlich innerhalb 6 Wochen nach Zugang der Rechnung zu erfolgen.
    2. Wenn Nettopreise berechnet und vereinbart sind, versichert der Auftraggeber, das Fahrzeug nach Abholung ins außereuropäische Ausland auszuführen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer spätestens 4 Wochen ab Abholung des Fahrzeuges eine amtliche Bestätigung vorzulegen, wonach das Fahrzeug tatsächlich in das außereuropäische Ausland ausgeführt wurde (Ausfuhrnachweis). Sollte der Auftraggeber dies verabsäumen, ist der Auftragnehmer berechtigt, 16 % auf den vereinbarten Preis als pauschale Entschädigung zu berechnen. Diesen Betrag hat der Auftraggeber auf erstes Anfordern an den Auftragnehmer zu zahlen.
  5. ZAHLUNG
    1. Alle Zahlungen sind bei Absendung oder Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung der Rechnung (ohne Nachlässe oder Skonto) zu leisten.
    2. Wird der Auftragsgegenstand beim Auftragnehmer abgeholt, so sind Zahlungen in bar, durch LZB-Scheck oder Überweisung auf das Konto des Auftragnehmers zu leisten. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto des Auftragnehmers. Jede Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese seien vom Auftragnehmer anerkannt oder durch ein Deutsches Gericht rechtskräftig festgestellt.
    3. Verzugszinsen werden mit 6 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB berechnet. Werden zusätzliche Kosten, Bankspesen usw. nachgewiesen, so können diese an den Auftraggeber weitergegeben werden.
    4. Es wird grundsätzlich eine Vorauszahlung durch den Auftraggeber vereinbart. Sofern der Auftragnehmer ein vom Auftraggeber gestelltes Fahrzeug umbaut, werden 50 % des vereinbarten Preises sofort nach Vertragsschluss als Vorauszahlung fällig. Umfasst die Auftragserteilung auch die Beschaffung eines neuen oder gebrauchten Fahrzeuges durch den Auftragnehmer sind 100 % des vereinbarten Preises des Fahrzeuges zuzüglich 50 % der Neubaukosten sofort nach Vertragsschuss fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine vertraglich vereinbarten Leistungen solange zurückzuhalten, bis die vorbezeichneten Zahlungen durch den Auftraggeber geleistet sind.
  6. GARANTIE / GEWÄHLEISTUNG
    Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten bzw. für die gelieferten Teile nach folgenden Bedingungen Gewähr, wobei der Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei fehlenden zugesicherten Eigenschaften unberührt bleibt:

    1. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Gewährleistungsansprüche wie in Ziffern 1 – 8 beschrieben nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
    2. Für die Abnahme vorbehaltener oder erst später erkannter Mängel wird Gewähr geleistet, wenn der Mangel innerhalb von 12 Monaten seit Abnahme gemeldet wird.
    3. Alle Mängel sollen dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich angezeigt und genau bezeichnet werden. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
    4. Grundsätzlich werden alle gewährleistungspflichtigen Mängel auf Kosten des Auftragnehmers in seiner Werkstatt beseitigt. In folgenden Fällen kann die Mängelbeseitigung von einer anderen Fachwerkstatt durchgeführt werden:
      a)  das Fahrzeug ist infolge eines Mangels betriebsunfähig geworden und mehr als 50 km vom Betrieb des Auftragnehmers entfernt; die Zustimmung des Auftragnehmers ist hierfür vorher, d. h. vor Arbeitsbeginn, erforderlich.
      b)  auch wenn ein zwingender Notfall vorliegt, bleibt der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Adresse des beauftragten Betriebes vom Mangel zu unterrichten; die Zustimmung des Auftragnehmers ist hierfür vorher, d. h. vor Arbeitsbeginn, erforderlich.Der Auftragnehmer trägt die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Lohn-, Material, Fracht- und Abschleppkosten.
    5. Handelt es sich um einen Mangel an vom Auftragnehmer nicht selbst montierten, sondern auf Wunsch des Auftraggebers zum Versand gekommenen Teilen, so ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung auf seine Kosten berechtigt.
    6. Werden Mängel in einer anderen Fachwerkstatt beseitigt, so ist in den Auftragsschein aufzunehmen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt. Zu vermerken ist unbedingt, dass die ausgebauten Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Kosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung so niedrig wie möglich gehalten werden.
    7. Kann ein Mangel nicht beseitigt werden oder ist für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch unzumutbar, so kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertages (Wandlung) oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Anspruch auf Ersatzlieferung hatte.
    8. Ansprüche bestehen nicht wegen eines Schadens, der dadurch entstanden ist, dass
      a) der Auftraggeber den Mangel dem Auftragnehmer nicht unverzüglich nach Feststellung schriftlich angezeigt und genau bezeichnet hat;
      b) der Auftragsgegenstand dem Auftragnehmer nicht unverzüglich nach Feststellung des Mangels zugestellt worden ist; die Anzeige, dass wegen eines zwingenden Notfalles die Mängelbeseitigung nicht im Betrieb des Auftragnehmers durchgeführt werden kann, ist unter Angabe der Anschrift der beauftragten Fachwerkstatt unverzüglich nach Eintritt des zwingenden Notfalles dem Auftragnehmer bekanntzugeben;
      c) die von dem Mangel betroffenen Teile des Auftragsgegenstandes inzwischen auf Veranlassung des Auftraggebers von einer anderen Werkstatt, ohne dass der Ausnahmefall von Ziffer 4 gegeben ist, oder in eigener Regie des Auftraggebers verändert oder repariert worden sind.
    9. Erklärungen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit diesem Vertrag (z.B. Leistungsbeschreibungen, Bezugnahme auf DIN-Normen etc) enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen des Verkäufers über die Übernahme einer Garantie maßgeblich. Grundlage für Garantieansprüche sind Materialfehler, fehlerhafte Herstellung oder Montage. Nicht garantiefähig sind Verschleißteile sowie alle Teile, wenn diese in motorsportlichen Wettbewerben eingesetzt werden und Schäden, die durch ungenügende Kraftstoffqualität sowie fremde Einstell- und Wartungsarbeiten zustandekommen. Die Garantie beschränkt sich auf den Ersatz bzw. die Reparatur der betreffenden Teile sowie auf den Ersatz der Arbeitskosten.
  7. ERWEITERTES PFANDRECHT
    1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenstände zu.
    2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Lieferungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
  8. HAFTUNG
    1. Für Schäden und Verluste am Auftragsgegenstand und für den ausdrücklich in Verwahrung genommenen zusätzlichen Wageninhalt sowie Schäden aus etwaigen Probe- und Überführungsfahrten haftet der Auftragnehmer, soweit ihn, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft.
    2. Der Auftragnehmer ist bei einer Beschädigung des Auftragsgegenstandes zur kostenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist die Instandsetzung des Auftragsgegenstandes nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist der Wiederbeschaffungswert am Tage der Beschädigung zu ersetzen, höchstens jedoch bis zu dem vom Hersteller empfohlenen Verkaufspreis, oder, falls der Auftragsgegenstand gleichen Typs nicht mehr besteht, bis zu dem vom Hersteller empfohlenen Verkaufspreis einer gleichartigen Type in serienmäßiger Ausstattung am Tage des Schadens. Bei Verlust des Auftragsgegenstandes oder Teilen davon gilt das gleiche. Bei Verlust von ausdrücklich zur Verwahrung angenommenem zusätzlichen Wageninhalt wird der Zeitwert ersetzt. Die Feststellung des Wiederbeschaffungswertes erfolgt durch einen vereidigten Kfz-Sachverständigen, soweit keine anderweitige Einigung möglich ist. Die Kosten des Sachverständigen trägt der Auftragnehmer. Ferner ist der Auftragnehmer zur Erstattung notwendiger Abschleppkosten und zum Ersatz etwaiger Personenschäden des Auftraggebers bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme für Personenschäden nach dem Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
    3. Darüberhinaus wird der Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht gewährt; es sei denn, der Auftragnehmer handelte vorsätzlich oder grob fahrlässig.
    4. Die gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers haften gegenüber dem Auftraggeber nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.
    5. Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden und Verluste dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Desgleichen ist der Auftraggeber verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer aufzukommen hat, diesem unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Persönlich geltend gemachte Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer die Haftung anerkennt, sind von diesem Auftraggeber schriftlich zu bestätigen.
  9. EIGENTUMSVORBEHALT
    1. Die vom Auftragnehmer gelieferten und montierten Teile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung des Auftragnehmers und bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen im Eigentum des Auftragnehmers.
    2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab. Dieser ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Wunsch des Auftragnehmers wird der Auftraggeber die Abtretung offenlegen und dem Auftragnehmer die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
    3. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen stets für den Auftragnehmer, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig auf den Auftragnehmer übergeht.
    4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich – unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen – benachrichtigen. Durch den Zugriff und den Widerspruch entstehende Kosten und Schäden sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
    5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug, erlöschen die Rechte zur Weiterverwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Außerdem ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltware durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
    6. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsverbindung um mehr als 20 % so ist er auf Wunsch des Auftraggebers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderun- gen an den Auftraggeber über.
  10. GERICHTSSTAND
    Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten oder juristischen Personen öffentlichen Rechtes einschließlich Wechsel und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Hamburg. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Es gilt deutsches Recht.

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